Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen wurden. Er handelte somit vorsätzlich und hat auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu bestrafen. V. Strafzumessung