Der Beschuldigte hat diese Waffen für einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiter zu geben. Es kam damit Art. 2 WG, wonach die Polizei nicht dem Waffengesetz unterstellt ist, nicht zum Tragen. Der Beschuldigte hätte daher für diesen Erwerb einen Waffenerwerbsschein benötigt, den er aber nicht hatte. Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen wurden.