Dass er als Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür, dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht seinem Kollegen I.___ einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gab. Mit der Bestellung und Übernahme dieser Waffen zum Gebrauch in seine alleinige Herrschaft vollzog der Beschuldigte jene Erwerbshandlung, die ihm mit der Anklage vorgehalten wird (Gebrauchsleihe als Form des Erwerbs). Er hat damit den Waffenerwerb alleine und keinesfalls als Gehilfe seines Kollegen begangen. Der Beschuldigte hat diese Waffen für einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiter zu geben.