Nach dieser Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen. Die Lieferfirma hat ihm die Waffen ohne Waffenerwerbsschein ausgehändigt, weil er dort als Polizist bekannt und der für die Lieferung zuständige D.___ davon ausgegangen war, ein Polizist unterstehe nicht dem Waffengesetz. Dieser Umstand war dem Beschuldigten klar, stand doch auf dem Lieferschein, den er vorbehaltlos visierte, als Adressat der Lieferung „Polizei Kanton Solothurn“. Dass er als Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür, dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht seinem Kollegen I.__