__ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben wollen. Dies entspreche nicht einem tatbestandsmässigen Erwerb seitens des Berufungsklägers, andernfalls Hilfspersonen, welche Waffen für andere z.B. zügeln oder reparieren würden, einen Waffenerwerbsschein einholen müssten, so auch die Teilnehmer des Swat-Training, welchen die Waffen zum Gebrauch ausgehändigt worden seien. 3. Gemäss dem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte die 13 Waffen bei D.___ bestellt und sie wurden ihm daraufhin nach Oensingen geliefert und in seine alleinige Obhut übergeben. Nach dieser Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen.