a Waffengesetz [WG]). Als Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Es handelte sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. In der Anklage wird dem Beschuldigten die Tatvariante des Erwerbs vorgeworfen, mit dem Hinweis, die Gebrauchsleihe falle auch unter den Erwerbsbegriff. 2. Die Verteidigung brachte vor, der Berufungskläger habe für I.___ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben wollen.