_, E.___, F.___ und G.___ kann von folgendem Beweisergebnis ausgegangen werden: - Der Beschuldigte bestellte im Mai 2012 bei D.___, L.___, die 13 FX-Pistolen; - Der Beschuldigte war bei der Firma L.___ und bei D.___ in seiner Funktion als Polizist bekannt, weshalb seitens der Lieferantin davon ausgegangen wurde, die Transaktion falle nicht unter die Waffenerwerbsschein-Pflicht; - Der Beschuldigte wurde von der Lieferfirma als Polizist behandelt; entsprechend wurde der Lieferschein auf die Kantonspolizei ausgestellt; - Dass der Beschuldigte eine Korrektur des Adresskopfes verlangt hätte, ist nicht glaubhaft;