Und wenn I.___ die Waffen hätte kaufen wollen, wäre dies nicht mehr sein (des Beschuldigten) Problem gewesen. Die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass es für den Erwerb dieser Waffen einen Waffenerwerbsschein gebraucht hätte, bejahte er mit dem Vorbehalt, dass dies im Falle eines Kaufs für ihn klar gewesen wäre. Auf die Frage, ob er D.___ gegenüber den Namen I.___ erwähnt habe, meinte der Beschuldigte, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Aber er habe D.___ gegenüber sicher genau deklariert, dass die Waffen nicht für die Polizei seien. 4. Das Beweisergebnis Gestützt auf den Lieferschein, die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen D.___, E.___, F.___ und G._