Auch er konnte die Aussage von D.___ nicht bestätigen, wonach im Kanton Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne. Aus seiner Sicht sei es im Fall des Beschuldigten einmalig gewesen, dass ein Polizist für private Zwecke Waffen bestellte habe. Er nannte dieselben beiden Polizeibeamten wie zuvor der Zeuge E.___, die am Swat-Training auch noch beteiligt gewesen seien. Der Zeuge G.___ war damals [...] und der [...]. Auch er bestätigte die interne Regelung bei der Einsatzpolizei, wonach E.___ und F.___ für die Waffenbestellungen zuständig gewesen seien. Ob dies bereits im Mai 2012 so gewesen sei, wisse er nicht.