Bezüglich der Waffen hätten sie D.___ kontaktiert und von diesem den Lieferschein eingeholt. Am damaligen Swat-Training hätten auch noch zwei weitere Polizisten der ESPO mitgewirkt. Die Polizisten benötigten einen Waffenerwerbsschein, wenn es zu privaten Zwecken sei. Es gebe keine Regel zur Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Verwendung. Der Zeuge F.___ war damals [...]. Er war damals ebenfalls Vorgesetzter des Beschuldigten und hatte Einblick in dessen tägliche Arbeit. Er stellte die Berechtigung zur Waffenbestellung gleich dar wie zuvor der Zeuge E.___.