Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt. Dieser sei kommuniziert worden, dass sie beide im Kundenstamm und Ansprechpersonen seien. Diese Regelung sei auch bei der Firma L.___ bekannt gewesen. Sie hätten im Kundenstamm nur sie beide eintragen und alle anderen löschen lassen, die zuvor auch noch darin verzeichnet gewesen seien. Die Bereinigung sei vor dem Vorfall geschehen, als er, E.___, [...] geworden sei. Ob die Regelung in der Firma L.___ befolgt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe sich diesbezüglich nie versichert. Konfrontiert mit der Aussage des Zeugen D.___, es habe damals, 2012, insb. in [...] ein Tohuwabohu geherrscht;