Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht, wie dieser die Waffe verwende. Er stelle einen Lieferschein aus, wie im vorliegenden Fall. Weitergeben dürfe der Polizist die Waffe aber nicht. Das liege dann in dessen Verantwortung. Der Zeuge E.___, [...], war damals der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Als [...] habe er Einblick in dessen tägliche Arbeit gehabt. Bereits damals seien gemäss interner Regelung er und F.___ für die Waffenbestellung zuständig gewesen. Sie würden die Bestellungen an das Kommando, Dienst „Aus- und Weiterbildung“ weiterleiten, wo die Bestellungen ausgelöst würden. Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt.