Es könne vorkommen, dass Polizisten zu privaten Zwecken Waffen ausleihen würden. Ein Solothurner Polizist habe einmal gefragt, ob er eine Schrotflinte haben könne, er wolle Tontauben schiessen gehen. Dann kriege er diese Waffe, denn dieser unterstehe ja nicht dem Waffengesetz und könne eine solche Waffe haben und sie wieder zurückgeben. Er wisse nicht, ob dies jeweils eine Bewilligung brauche. Ein Polizist sei dem Waffengesetz nicht unterstellt. Der Lieferant müsse nur einen Waffenerwerbschein verlangen, wenn der Polizist die Waffe privat kaufen wolle. Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht, wie dieser die Waffe verwende.