Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur Bestellung berechtigt gewesen sei: In […] habe bei der Kapo Solothurn immer etwas ein Tohuwabohu geherrscht. Da hätten ganz viele bestellen können und auch bestellt. Das sei auch heute noch so. Er wisse nichts von einer Abmachung in der Kapo Solothurn, wonach nur die Herren E.___ und F.___ hätten bestellen dürfen. Er habe die Waffen dem Beschuldigten ausgeliefert. Es sei um den Kauf von Trainingspistolen gegangen. Zuerst habe es geheissen, diese seien für einen lustigen Event, glaublich einen Polterabend. Dann habe er, D.___, gesagt, es seien ohnehin uralte Pistolen.