Schliesslich habe er den Lieferschein unterschrieben, obwohl die Adressänderung nicht vorgenommen worden sei. Das Kürzel auf dem Lieferschein sei von ihm, die Notiz „200.-„ stamme von D.___, dies wäre der Kaufpreis pro Stück gewesen. 2. Die Zeugenaussagen Der Zeuge C.___ konnte sich weder an die Bestellung noch an das damals von ihm abgefasste Schreiben vom 24. Januar 2013 erinnern. Der Zeuge D.___ erinnerte sich „vage“ an den Vorfall. Es habe sich um ehem. Waffen der Kapo ZH gehandelt. Auf dem Lieferschein habe er den Kaufpreis pro Stück (200.00) notiert. A.___ habe die Waffen bestellt gehabt. Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur Bestellung berechtigt gewesen sei: