Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann die Anklageschrift als knapp den gesetzlichen Anforderungen genügend eingestuft werden. Mit der Umschreibung der Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe umschreibt sie den Lebenssachverhalt knapp genügend. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. III. Sachverhalt 1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in der Neubeurteilungs-Verhandlung zum ersten Mal Aussagen zur Sache. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll: