Im aufgehobenen Urteil und in der Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe. Deshalb könnten dazu auch keine Zeugen befragt werden. Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren gemacht worden sind.