Der vorgeworfene Sachverhalt könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden. Es reiche nicht, wenn in der Anklage lediglich der gesetzliche Begriff aufgeführt werde, um den Sachverhalt zu umschreiben. Erst, wenn aus der Anklage ersichtlich sei, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde, könne eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen werden. 2. Im aufgehobenen Urteil und in der Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe.