Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben. Während der Beschuldigte auf solche verzichtete, stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, die teilweise bewilligt wurden. An der Verhandlung vom 27. September 2016 wurden fünf Zeugen befragt. II. Anklageprinzip 1. Der Berufungskläger macht geltend, ihm werde in der Anklageschrift keine konkrete Handlung oder Unterlassung vorgeworfen. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die Waffen erworben haben soll. Der vorgeworfene Sachverhalt könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden.