Das Bundesgericht teilte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne der Anklage unberechtigterweise erworben. Es vertrat indessen die Auffassung, das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben und die mit der Lieferung befassten Mitarbeiter der Firma befragen müssen. 10. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben.