Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht teilte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne der Anklage unberechtigterweise erworben.