Am 20. April 2015 fällte das Berufungsgericht das folgende Urteil: Das Berufungsgericht verneinte die Verwertbarkeit des von der Staatsanwaltschaft bei der Lieferfirma eingeholten Berichts vom 24. Januar 2013. Es blieb damit allein der Lieferschein dieser Firma vom 7. Mai 2012 übrig, woraus sich aber der Vorhalt zu Lasten des Beschuldigten nicht ableiten bzw. belegen liess. 8. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. 9. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.