3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu bezahlen. 6. Mit Schreiben von 14. Juli 2014 meldete die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt. 7. Am 20. April 2015 fällte das Berufungsgericht das folgende Urteil: