Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. 5. Am 2. Juli 2014 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil: 1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Mai 2012, freigesprochen. 2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. 3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu bezahlen.