a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 500.00. 3. Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, am 29. Juli 2013 fristgerecht Einsprache erheben. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.