33 Abs. 1 lit. a WG), begangen im Mai 2012, in Oensingen bzw. Mümliswil, evtl. in Aedermannsdorf, indem der Beschuldigte 13 Pistolen SIG P 228 FX erworben hat, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Gemäss Waffengesetz handelt es sich bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs, wozu ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Das Beweisverfahren wird geschlossen. Es stellen und begründen folgende Anträge: Oberstaatsanwalt Rechtsanwalt Jeker Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers. Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort. Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr geschlossen.