Der Vorsitzende weist auf das Prozedere hin, welches die Anklageänderung grundsätzlich nach sich ziehen würde (Abbruch Hauptverhandlung, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung, Einräumung der Parteirechte). Er schlägt den Parteien angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles alternativ folgende vereinfachten Vorgehen vor, wozu er die Parteien zur Stellungnahme einlädt: Die Parteien erklären sich mit dem Vorgehen gemäss Ziff. 1 einverstanden. Der Oberstaatsanwalt gibt anschliessend folgende Erklärung zu Protokoll: Die Anklageschrift wird wie folgt ergänzt: „Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit.