Die Staatsanwaltschaft hat die abgeänderte Anklageschrift schriftlich zu formulieren und dem Gericht und dem Beschuldigten zuzustellen; es ist dem Beschuldigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die neue Anklageschrift mit dem Anwalt zu besprechen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Der Antrag des Oberstaatsanwalts ist in diesem Sinne gutzuheissen. Der Beschluss wird den Parteien sofort mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende weist auf das Prozedere hin, welches die Anklageänderung grundsätzlich nach sich ziehen würde (Abbruch Hauptverhandlung, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung, Einräumung der Parteirechte).