329 StPO soll sich diese Anpassung des vorgehaltenen Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis „aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs“ aufdrängen. Als Fazit kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Basler Kommentar zur StPO einer solchen nachträglichen Änderung einer Anklageschrift zuzustimmen scheint, wobei die Parteirechte im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO auch bei einer Gutheissung einer Rückweisung genau beachtet werden müssen (BSK StPO, a.a.O., Art. 334 StPO N 10): Die Staatsanwaltschaft hat die abgeänderte Anklageschrift schriftlich zu formulieren und dem Gericht und dem Beschuldigten zuzustellen;