Fördert das Beweisergebnis allerdings innerhalb des angeklagten Lebensvorgangs abweichende Akzentuierungen zutage (also z.B. einen anderen Tatort), so ist eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Anklage angezeigt.“ Auch diese Rückweisung soll nach der Auffassung dieser Autoren noch bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich sein. Gemäss N 12 zu Art. 329 StPO soll sich diese Anpassung des vorgehaltenen Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis „aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs“ aufdrängen.