Es ist also offensichtlich, dass das sog. Immutabilitätsprinzip, wonach die einmal eingereichte Anklageschrift das gerichtliche Prozessthema fixiert und dieses später nicht mehr geändert werden kann, mit Art. 333 Abs. 1 StPO relativiert wird. Nach Jeremy Stephenson und Roberto Zalunardo-Walser (Basler Kommentar zur StPO [im Folgenden BSK StPO], Basel 2011, Art. 333 StPO N 6) kann für den – wie vorliegend – in der Anklageschrift unverändert bleibenden Straftatbestand die Anklage ebenfalls abgeändert werden: