Hier hatte das Bundesgericht dieses Vorgehen als zulässig erachtet, obwohl es mit der klaren gesetzlichen Voraussetzung nichts zu tun hatte. - BGE 141 IV 97 E. 2.4.2 vom 24. März 2015: Eine Ergänzung der Anklageschrift um die gesundheitlichen Folgen, die nach der HIV-Ansteckung aufgetreten sind, ist zulässig, zumal es sich nicht (einmal) um eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO handelt, sondern bloss um eine Ergänzung. Es ist also offensichtlich, dass das sog. Immutabilitätsprinzip, wonach die einmal eingereichte Anklageschrift das gerichtliche Prozessthema fixiert und dieses später nicht mehr geändert werden kann, mit Art. 333 Abs. 1 StPO relativiert wird.