Es darf aber beispielsweise kein neuer Lebenssachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen werden, der bisher nicht vorgehalten worden ist (vgl. 6B_963/2015). Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, es sei im Laufe des Verfahrens der Ort des Überholmanövers geändert worden, was offenbar die Vorinstanz so festgestellt hatte. Hier hatte das Bundesgericht dieses Vorgehen als zulässig erachtet, obwohl es mit der klaren gesetzlichen Voraussetzung nichts zu tun hatte. - BGE 141 IV 97 E. 2.4.2 vom 24. März 2015: