Damit kann festgehalten werden, dass erst dort eine Grenze erreicht ist, wo die Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung vornehmen möchte, die über die Ergänzung oder Berichtigung der bestehenden Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hinausgeht, ohne dass die Voraussetzung, dass das Gericht die Auffassung vertritt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand (Art. 333 Abs. 1 StPO), erfüllt wäre. Es darf aber beispielsweise kein neuer Lebenssachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen werden, der bisher nicht vorgehalten worden ist (vgl. 6B_963/2015).