333 StPO vorsieht, hielt es das Bundesgericht hier als zulässig, auch nach den Vorfragen noch nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu verfahren (E. 1.4.2). Die Ergänzung/Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO gehe weniger weit als die Anklageänderung nach Art. 333 StPO. Damit kann festgehalten werden, dass erst dort eine Grenze erreicht ist, wo die Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung vornehmen möchte, die über die Ergänzung oder Berichtigung der bestehenden Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hinausgeht, ohne dass die Voraussetzung, dass das Gericht die Auffassung vertritt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand (Art.