Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine Parteirechte seien nicht gewahrt worden.“ Im Resultat kommt das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schluss, dass wenn der Sachverhalt in der Anklageschrift in Bezug auf den Begehungsort nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmt, der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Berichtigung zu geben sei. Es handle sich hier nicht um eine Erweiterung oder Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Ergänzung/Berichtigung. Obwohl Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO eine Ausnahme nur für Art. 333 StPO vorsieht, hielt es das Bundesgericht hier als zulässig, auch nach den Vorfragen noch nach Art.