Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4). Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine Parteirechte seien nicht gewahrt worden.“