JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 884). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll - nicht mit dem Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte, sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück.