340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art.