Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.“ Das Bundesgericht untersagte es also, die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn sich aus der Beweisabnahme weitere pflichtwidrige Verhalten als Ursache für den Verlust der Fahrzeugbeherrschung ergeben hatten. - 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. und 1.4.2.: „Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit.