Dem Beschwerdegegner wurde von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.“