2.7.1). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Dem Beschwerdegegner wurde von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen.