Begründung: Das Bundesgericht äusserte sich in zwei jüngeren Fällen wie folgt: - 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5.: „Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.