Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten). Der Oberstaatsanwalt beantragt, die Strafkammer habe die Staatsanwaltschaft einzuladen, die Anklage hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktsortes zu ändern. Es sei zusätzlich Oensingen als Deliktsort zu bezeichnen. Rechtsanwalt Jeker beantragt die Abweisung dieses Antrages. Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts. Die Strafkammer beschliesst nach geheimer Beratung: Der Antrag des Oberstaatsanwaltes wird gutgeheissen. Begründung: Das Bundesgericht äusserte sich in zwei jüngeren Fällen wie folgt: - 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5.: „Gemäss Art.