{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\nHöhe des Tagessatzes: Ausgehend von einem monatlichen Grundeinkommen von rund CHF 7‘300.00, bei einem Pauschalabzug von 30 % und einem zusätzlichen Abzug von 15 % für das Kind resultiert abgerundet ein Tagessatz von CHF 140.00.\nDem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.\nVI. Kosten und Entschädigung\n1. Aufgrund des Schuldspruchs hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu bezahlen und sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen.\n2. Heisst das Bundesgericht, wie vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern es bei seinem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nach dem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 34).\nIm ersten Berufungsverfahren wurde es nach Ansicht des Bundesgerichts versäumt, die nötigen Zeugen einzuvernehmen, was nun im Neubeurteilungsverfahren nachgeholt worden ist. Aus Billigkeit erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend abgewiesen.\n3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.\nDemnach wird in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO\nerkannt:\n1. A.___ hat sich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n3. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Neubeurteilungsverfahren abgewiesen.\n4. A.___ wird für das (erste) Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.\n5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘320.00, hat A.___ zu bezahlen.\n6. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.\n7. Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Fröhlicher\nDer vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 bestätigt."}