{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\n4. Das Beweisergebnis\nGestützt auf den Lieferschein, die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen D.___, E.___, F.___ und G.___ kann von folgendem Beweisergebnis ausgegangen werden:\n- Der Beschuldigte bestellte im Mai 2012 bei D.___, L.___, die 13 FX-Pistolen;\n- Der Beschuldigte war bei der Firma L.___ und bei D.___ in seiner Funktion als Polizist bekannt, weshalb seitens der Lieferantin davon ausgegangen wurde, die Transaktion falle nicht unter die Waffenerwerbsschein-Pflicht;\n- Der Beschuldigte wurde von der Lieferfirma als Polizist behandelt; entsprechend wurde der Lieferschein auf die Kantonspolizei ausgestellt;\n- Dass der Beschuldigte eine Korrektur des Adresskopfes verlangt hätte, ist nicht glaubhaft; er unterzeichnete den Lieferschein, auf welchem die Adresse der Kantonspolizei verzeichnet war. Eine Korrektur hätte er problemlos selber vornehmen können;\n- Die Übergabe der Waffen erfolgte auf Wunsch des Beschuldigten beim Motel Rondo in Oensingen;\n- Die Waffen wurden vorerst zum Gebrauch übergeben; für einen allfälligen Kauf notierte D.___ auf dem Lieferschein den Stückpreis;\n- Der Lieferant übergab die Waffen in die alleinige Obhut und Herrschaft des Beschuldigten. Er lieferte die Waffen alleine ihm;\n- Der Beschuldigte übergab die Waffen seinem Kollegen I.___ für einen Swat-Event;\n- Der Beschuldigte wusste,\n- dass es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt;\n- dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhält;\n- dass die Waffen nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines Kollegen dienen werden.\nIV. Rechtliche Würdigung\n1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz [WG]).\nAls Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG).\nEs handelte sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes.\nIn der Anklage wird dem Beschuldigten die Tatvariante des Erwerbs vorgeworfen, mit dem Hinweis, die Gebrauchsleihe falle auch unter den Erwerbsbegriff.\n2. Die Verteidigung brachte vor, der Berufungskläger habe für I.___ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben wollen. Dies entspreche nicht einem tatbestandsmässigen Erwerb seitens des Berufungsklägers, andernfalls Hilfspersonen, welche Waffen für andere z.B. zügeln oder reparieren würden, einen Waffenerwerbsschein einholen müssten, so auch die Teilnehmer des Swat-Training, welchen die Waffen zum Gebrauch ausgehändigt worden seien.\n3. Gemäss dem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte die 13 Waffen bei D.___ bestellt und sie wurden ihm daraufhin nach Oensingen geliefert und in seine alleinige Obhut übergeben. Nach dieser Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen. Die Lieferfirma hat ihm die Waffen ohne Waffenerwerbsschein ausgehändigt, weil er dort als Polizist bekannt und der für die Lieferung zuständige D.___ davon ausgegangen war, ein Polizist unterstehe nicht dem Waffengesetz. Dieser Umstand war dem Beschuldigten klar, stand doch auf dem Lieferschein, den er vorbehaltlos visierte, als Adressat der Lieferung „Polizei Kanton Solothurn“. Dass er als Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür, dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht seinem Kollegen I.___ einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gab.\nMit der Bestellung und Übernahme dieser Waffen zum Gebrauch in seine alleinige Herrschaft vollzog der Beschuldigte jene Erwerbshandlung, die ihm mit der Anklage vorgehalten wird (Gebrauchsleihe als Form des Erwerbs). Er hat damit den Waffenerwerb alleine und keinesfalls als Gehilfe seines Kollegen begangen.\nDer Beschuldigte hat diese Waffen für einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiter zu geben. Es kam damit Art. 2 WG, wonach die Polizei nicht dem Waffengesetz unterstellt ist, nicht zum Tragen. Der Beschuldigte hätte daher für diesen Erwerb einen Waffenerwerbsschein benötigt, den er aber nicht hatte.\nGemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen wurden. Er handelte somit vorsätzlich und hat auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu bestrafen.\nV. Strafzumessung\nDer Beschuldigte nahm gleich 13 Waffen ohne entsprechende Bewilligung entgegen und leitete diese an eine Drittperson weiter, welche die Waffen wiederum weiteren Dritten zum Gebrauch überliess, was dem Beschuldigten bekannt war. Es war keine spontane, sondern eine geplante Handlung. Er missbrauchte dabei seine Stellung als Polizist. Durch die Tat verursachte der Beschuldigte aber absolut Gefahr, der Vorfall war harmlos. Insgesamt ist noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist zu bestätigen."}