{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\nDer Zeuge E.___, [...], war damals der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Als [...] habe er Einblick in dessen tägliche Arbeit gehabt. Bereits damals seien gemäss interner Regelung er und F.___ für die Waffenbestellung zuständig gewesen. Sie würden die Bestellungen an das Kommando, Dienst „Aus- und Weiterbildung“ weiterleiten, wo die Bestellungen ausgelöst würden. Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt. Dieser sei kommuniziert worden, dass sie beide im Kundenstamm und Ansprechpersonen seien. Diese Regelung sei auch bei der Firma L.___ bekannt gewesen. Sie hätten im Kundenstamm nur sie beide eintragen und alle anderen löschen lassen, die zuvor auch noch darin verzeichnet gewesen seien. Die Bereinigung sei vor dem Vorfall geschehen, als er, E.___, [...] geworden sei. Ob die Regelung in der Firma L.___ befolgt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe sich diesbezüglich nie versichert. Konfrontiert mit der Aussage des Zeugen D.___, es habe damals, 2012, insb. in [...] ein Tohuwabohu geherrscht; jeder Polizist habe Waffen bestellen können und diese auch erhalten. Dies sei auch heute noch so: Das stimme so nicht. Er bestelle oder gebe jemandem einen konkreten Auftrag dazu. Die Bestellungen würden via Dienst Aus- und Weiterbildung des Kommandos laufen, weil dort auch die Budgetposten verwaltet würden. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass Polizisten für ein privates Tontaubenschiessen Waffen erhalten würden.\nAls er vom Vorfall Kenntnis erhalten habe, habe er seinen direkten Vorgesetzten orientiert und dieser den [...] (damals G.___). Bezüglich der Waffen hätten sie D.___ kontaktiert und von diesem den Lieferschein eingeholt. Am damaligen Swat-Training hätten auch noch zwei weitere Polizisten der ESPO mitgewirkt.\nDie Polizisten benötigten einen Waffenerwerbsschein, wenn es zu privaten Zwecken sei. Es gebe keine Regel zur Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Verwendung.\nDer Zeuge F.___ war damals [...]. Er war damals ebenfalls Vorgesetzter des Beschuldigten und hatte Einblick in dessen tägliche Arbeit. Er stellte die Berechtigung zur Waffenbestellung gleich dar wie zuvor der Zeuge E.___. Als sie beide zum [...] bzw. [...] ernannt worden seien, hätten sie gesehen, dass die Kantonspolizei bei den verschiedenen Lieferfirmen einen relativ breiten Kundenstamm gehabt habe. Dies habe immer wieder zu komischen Situationen geführt. Deshalb hätten sie bei den Firmen die Kundenstämme bereinigen lassen. Die Firmen seien entsprechend angeschrieben worden. Dies sei vor Mai 2012 gewesen. Auch er konnte die Aussage von D.___ nicht bestätigen, wonach im Kanton Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne. Aus seiner Sicht sei es im Fall des Beschuldigten einmalig gewesen, dass ein Polizist für private Zwecke Waffen bestellte habe. Er nannte dieselben beiden Polizeibeamten wie zuvor der Zeuge E.___, die am Swat-Training auch noch beteiligt gewesen seien.\nDer Zeuge G.___ war damals [...] und der [...]. Auch er bestätigte die interne Regelung bei der Einsatzpolizei, wonach E.___ und F.___ für die Waffenbestellungen zuständig gewesen seien. Ob dies bereits im Mai 2012 so gewesen sei, wisse er nicht. Es habe eine Zeit gegeben, in der verschiedene Leute einfach hätten Waffen bestellen können. Glaublich als E.___ [...] geworden sei, habe dieser die Bestellzuständigkeit geregelt. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Zeugen D.___ führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass bei der Kantonspolizei Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne und in [...] ein Tohuwabohu gewesen sei. Ihm sei dies nicht bekannt. Von der hier relevanten Lieferung habe er nur von E.___ und evtl. auch von F.___ gehört. Diese hätten um seinen Rat gefragt. Er habe dann mit dem Beschuldigten und E.___ ein Gespräch geführt. Der Beschuldigte sei wegen der Bestellung der Waffen schliesslich freigestellt worden.\n3. Weitere Aussagen des Beschuldigten nach den Zeugenaussagen\nDer Beschuldigte äusserte sich anschliessend zu den Zeugenaussagen und führte im Wesentlichen aus, er habe im Gespräch mit G.___ mit Nachdruck gesagt, dass er von D.___ die Abänderung des Adresskopfs auf dem Lieferschein verlangt habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Waffen über die Polizei laufen zu lassen. Das wisse ja jeder, der etwas Grips habe, dass dies nicht gehe. Auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass er die Waffen als Privatperson ohne Erwerbsschein erwerben dürfe, wenn es nicht über die Polizei laufe, verneinte er, stellte sich aber auf den Standpunkt, eigentlich hätte Herr D.___ die Adresse des J.___-Unternehmens verwenden müssen, in deren Auftrag er, der Beschuldigte, gehandelt habe. Er sei auch davon ausgegangen, dass die FX-Markierer nicht unter das Waffengesetz würden fallen.\nDas Ganze sei I.___‘s Idee gewesen, er habe nur versucht, diesem zu helfen. Auf Vorhalt, ob er damals die Waffen bestellt habe, weil er als Polizist bei der Lieferfirma habe bestellen können, sagte er aus, dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe D.___ gegenüber klar deklariert, dass es für einen Privatevent sei. Er habe weder lügen noch „bschiisse“ wollen. Er sei lediglich die Kontaktperson zu D.___ gewesen. Er habe gedacht, er brauche keinen Waffenerwerbsschein. Er habe gedacht, das gehe, ohne sich strafbar zu machen. Und wenn I.___ die Waffen hätte kaufen wollen, wäre dies nicht mehr sein (des Beschuldigten) Problem gewesen.\nDie Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass es für den Erwerb dieser Waffen einen Waffenerwerbsschein gebraucht hätte, bejahte er mit dem Vorbehalt, dass dies im Falle eines Kaufs für ihn klar gewesen wäre. Auf die Frage, ob er D.___ gegenüber den Namen I.___ erwähnt habe, meinte der Beschuldigte, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Aber er habe D.___ gegenüber sicher genau deklariert, dass die Waffen nicht für die Polizei seien."}