{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\n2. Im aufgehobenen Urteil und in der Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe. Deshalb könnten dazu auch keine Zeugen befragt werden. Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann die Anklageschrift als knapp den gesetzlichen Anforderungen genügend eingestuft werden. Mit der Umschreibung der Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe umschreibt sie den Lebenssachverhalt knapp genügend. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.\nIII. Sachverhalt\n1. Aussagen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte machte in der Neubeurteilungs-Verhandlung zum ersten Mal Aussagen zur Sache. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll:\nHerr I.___ von dieser (Event-)Firma sei ein Kollege von ihm. Dieser habe die Idee für dieses Swat-Training gehabt. Er, der Beschuldigte, habe seine Hilfe angeboten als Statist, er könne aber nicht aktiv am Training teilnehmen, da er immer noch als Polizist angestellt sei. I.___ habe ihm mitgeteilt, er würde das Training gerne mit diesen FX-Pistolen machen. Er, der Beschuldigte, habe D.___ angerufen, welcher ihm die Waffen schliesslich geliefert habe. Die Übergabe habe in Oensingen hinter dem Motel Rondo stattgefunden. Er, der Beschuldigte, habe die Waffen zum Probentraining nach Aedermannsdorf gebracht und diese später wieder zurückgenommen und zurückgegeben. Er habe D.___ darauf hingewiesen, dass die Lieferung nichts mit der Polizei zu tun habe. Die Waffen seien im Rahmen des Events verwendet worden. Man habe verschiedene Szenarien durchgespielt, so wie es auf dem Pressefoto ersichtlich sei.\nEr, der Beschuldigte, habe D.___ dazu angehalten, den Adresskopf auf dem Lieferschein zu ändern, da es sich um einen privaten Event gehandelt habe. Schliesslich habe er den Lieferschein unterschrieben, obwohl die Adressänderung nicht vorgenommen worden sei. Das Kürzel auf dem Lieferschein sei von ihm, die Notiz „200.-„ stamme von D.___, dies wäre der Kaufpreis pro Stück gewesen.\n2. Die Zeugenaussagen\nDer Zeuge C.___ konnte sich weder an die Bestellung noch an das damals von ihm abgefasste Schreiben vom 24. Januar 2013 erinnern.\nDer Zeuge D.___ erinnerte sich „vage“ an den Vorfall. Es habe sich um ehem. Waffen der Kapo ZH gehandelt. Auf dem Lieferschein habe er den Kaufpreis pro Stück (200.00) notiert. A.___ habe die Waffen bestellt gehabt. Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur Bestellung berechtigt gewesen sei: In […] habe bei der Kapo Solothurn immer etwas ein Tohuwabohu geherrscht. Da hätten ganz viele bestellen können und auch bestellt. Das sei auch heute noch so. Er wisse nichts von einer Abmachung in der Kapo Solothurn, wonach nur die Herren E.___ und F.___ hätten bestellen dürfen. Er habe die Waffen dem Beschuldigten ausgeliefert. Es sei um den Kauf von Trainingspistolen gegangen. Zuerst habe es geheissen, diese seien für einen lustigen Event, glaublich einen Polterabend. Dann habe er, D.___, gesagt, es seien ohnehin uralte Pistolen. Der Beschuldigte könne diese brauchen und wenn er wolle, könne er sie zum notierten Preis auch kaufen. Deshalb habe er den Preis auf den Lieferschein geschrieben. Die Waffen seien an das Domizil des Beschuldigten geliefert worden, damit nicht gerade jeder in […] davon gewusst habe. Es könne auch sein, dass er die Waffen, wie vom Beschuldigten ausgeführt, nach Oensingen geliefert habe. Die Waffen seien beim Beschuldigten wieder abgeholt worden. Auf dem Lieferschein sei als Adressatin die Kantonspolizei vermerkt, weil dies die hinterlegte Anschrift sei. Es handle sich um ein automatisch ausgestelltes Dokument. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihn aufgefordert hätte, die Adresse zu ändern. Er habe ihm ganz sicher gesagt, er brauche einen Waffenerwerbsschein, wenn er die Waffen privat erwerben wolle. Das sage er in solchen Fällen immer. Der Beschuldigte habe für die Benutzung nichts bezahlen müssen. Er, D.___, habe nach der Lieferung bald einmal die Aufforderung von der Kapo SO erhalten, die Waffen wieder abzuholen. Mit den Waffen sei irgendein „Seich“ gemacht worden. Es könne vorkommen, dass Polizisten zu privaten Zwecken Waffen ausleihen würden. Ein Solothurner Polizist habe einmal gefragt, ob er eine Schrotflinte haben könne, er wolle Tontauben schiessen gehen. Dann kriege er diese Waffe, denn dieser unterstehe ja nicht dem Waffengesetz und könne eine solche Waffe haben und sie wieder zurückgeben. Er wisse nicht, ob dies jeweils eine Bewilligung brauche. Ein Polizist sei dem Waffengesetz nicht unterstellt. Der Lieferant müsse nur einen Waffenerwerbschein verlangen, wenn der Polizist die Waffe privat kaufen wolle. Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht, wie dieser die Waffe verwende. Er stelle einen Lieferschein aus, wie im vorliegenden Fall. Weitergeben dürfe der Polizist die Waffe aber nicht. Das liege dann in dessen Verantwortung."}