{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\nDie Parteien erklären sich mit dem Vorgehen gemäss Ziff. 1 einverstanden. Der Oberstaatsanwalt gibt anschliessend folgende Erklärung zu Protokoll:\nDie Anklageschrift wird wie folgt ergänzt:\n„Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),\nbegangen im Mai 2012, in Oensingen bzw. Mümliswil, evtl. in Aedermannsdorf, indem der Beschuldigte 13 Pistolen SIG P 228 FX erworben hat, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Gemäss Waffengesetz handelt es sich bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs, wozu ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben ist.“\nDas Beweisverfahren wird geschlossen.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nOberstaatsanwalt\nRechtsanwalt Jeker\nEs folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers. Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.\nDie Verhandlung wird um 12:45 Uhr geschlossen.\nNach der geheimen Beratung wird das Urteil um 17 Uhr mündlich eröffnet. Es erscheinen: der Oberstaatsanwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und dessen Rechtspraktikant sowie die Pressevertreterin (SZ). Die Urteilseröffnung ist um 17:15 Uhr beendet.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Am 29. Juni 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.\n2. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 500.00.\n3. Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, am 29. Juli 2013 fristgerecht Einsprache erheben.\n4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.\n5. Am 2. Juli 2014 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:\n1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Mai 2012, freigesprochen.\n2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.\n3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu bezahlen.\n6. Mit Schreiben von 14. Juli 2014 meldete die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.\n7. Am 20. April 2015 fällte das Berufungsgericht das folgende Urteil:\nDas Berufungsgericht verneinte die Verwertbarkeit des von der Staatsanwaltschaft bei der Lieferfirma eingeholten Berichts vom 24. Januar 2013. Es blieb damit allein der Lieferschein dieser Firma vom 7. Mai 2012 übrig, woraus sich aber der Vorhalt zu Lasten des Beschuldigten nicht ableiten bzw. belegen liess.\n8. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.\n9. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\nDas Bundesgericht teilte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne der Anklage unberechtigterweise erworben. Es vertrat indessen die Auffassung, das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben und die mit der Lieferung befassten Mitarbeiter der Firma befragen müssen.\n10. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben. Während der Beschuldigte auf solche verzichtete, stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, die teilweise bewilligt wurden. An der Verhandlung vom 27. September 2016 wurden fünf Zeugen befragt.\nII. Anklageprinzip\n1. Der Berufungskläger macht geltend, ihm werde in der Anklageschrift keine konkrete Handlung oder Unterlassung vorgeworfen. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die Waffen erworben haben soll. Der vorgeworfene Sachverhalt könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden. Es reiche nicht, wenn in der Anklage lediglich der gesetzliche Begriff aufgeführt werde, um den Sachverhalt zu umschreiben. Erst, wenn aus der Anklage ersichtlich sei, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde, könne eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen werden."}