{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n\nNach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll - nicht mit dem Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte, sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend festzuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen, mithin nach seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung, aber vor der Urteilsfällung und -eröffnung, erfolgte (vgl. Protokoll erstinstanzliches Hauptverfahren und entsprechenden Entscheid, kantonale Akten, act. 18 S. 4 und act. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4). Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine Parteirechte seien nicht gewahrt worden.“\nIm Resultat kommt das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schluss, dass wenn der Sachverhalt in der Anklageschrift in Bezug auf den Begehungsort nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmt, der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Berichtigung zu geben sei. Es handle sich hier nicht um eine Erweiterung oder Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Ergänzung/Berichtigung. Obwohl Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO eine Ausnahme nur für Art. 333 StPO vorsieht, hielt es das Bundesgericht hier als zulässig, auch nach den Vorfragen noch nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu verfahren (E. 1.4.2). Die Ergänzung/Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO gehe weniger weit als die Anklageänderung nach Art. 333 StPO.\nDamit kann festgehalten werden, dass erst dort eine Grenze erreicht ist, wo die Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung vornehmen möchte, die über die Ergänzung oder Berichtigung der bestehenden Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hinausgeht, ohne dass die Voraussetzung, dass das Gericht die Auffassung vertritt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand (Art. 333 Abs. 1 StPO), erfüllt wäre. Es darf aber beispielsweise kein neuer Lebenssachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen werden, der bisher nicht vorgehalten worden ist (vgl. 6B_963/2015).\nDer Beschwerdeführer hatte eingewendet, es sei im Laufe des Verfahrens der Ort des Überholmanövers geändert worden, was offenbar die Vorinstanz so festgestellt hatte. Hier hatte das Bundesgericht dieses Vorgehen als zulässig erachtet, obwohl es mit der klaren gesetzlichen Voraussetzung nichts zu tun hatte.\n- BGE 141 IV 97 E. 2.4.2 vom 24. März 2015: Eine Ergänzung der Anklageschrift um die gesundheitlichen Folgen, die nach der HIV-Ansteckung aufgetreten sind, ist zulässig, zumal es sich nicht (einmal) um eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO handelt, sondern bloss um eine Ergänzung.\nEs ist also offensichtlich, dass das sog. Immutabilitätsprinzip, wonach die einmal eingereichte Anklageschrift das gerichtliche Prozessthema fixiert und dieses später nicht mehr geändert werden kann, mit Art. 333 Abs. 1 StPO relativiert wird. Nach Jeremy Stephenson und Roberto Zalunardo-Walser (Basler Kommentar zur StPO [im Folgenden BSK StPO], Basel 2011, Art. 333 StPO N 6) kann für den – wie vorliegend – in der Anklageschrift unverändert bleibenden Straftatbestand die Anklage ebenfalls abgeändert werden: „Art. 333 Abs. 1 StPO bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschrieben sind. Fördert das Beweisergebnis allerdings innerhalb des angeklagten Lebensvorgangs abweichende Akzentuierungen zutage (also z.B. einen anderen Tatort), so ist eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Anklage angezeigt.“ Auch diese Rückweisung soll nach der Auffassung dieser Autoren noch bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich sein. Gemäss N 12 zu Art. 329 StPO soll sich diese Anpassung des vorgehaltenen Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis „aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs“ aufdrängen.\nAls Fazit kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Basler Kommentar zur StPO einer solchen nachträglichen Änderung einer Anklageschrift zuzustimmen scheint, wobei die Parteirechte im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO auch bei einer Gutheissung einer Rückweisung genau beachtet werden müssen (BSK StPO, a.a.O., Art. 334 StPO N 10): Die Staatsanwaltschaft hat die abgeänderte Anklageschrift schriftlich zu formulieren und dem Gericht und dem Beschuldigten zuzustellen; es ist dem Beschuldigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die neue Anklageschrift mit dem Anwalt zu besprechen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Der Antrag des Oberstaatsanwalts ist in diesem Sinne gutzuheissen.\nDer Beschluss wird den Parteien sofort mündlich eröffnet und kurz begründet.\nDer Vorsitzende weist auf das Prozedere hin, welches die Anklageänderung grundsätzlich nach sich ziehen würde (Abbruch Hauptverhandlung, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung, Einräumung der Parteirechte). Er schlägt den Parteien angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles alternativ folgende vereinfachten Vorgehen vor, wozu er die Parteien zur Stellungnahme einlädt:"}